Mit „amtlichen EU-Dokumenten“ werden die EU-Gesetze (Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung) und deren Vorarbeiten (Gesetzentwurf, Stellungnahme, Gemeinsamer Standpunkt etc.) bezeichnet. Sie gehören dem sekundären Unionsrecht an und beruhen auf dem Primärrecht, den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträgen.
In Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl C 202/ S. 171f) sind die Rechtsakte mit ihren Verbindlichkeiten aufgeführt. Sie werden von den EU-Institutionen (Kommission, Rat, Parlament, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen) in Ausübung ihrer Zuständigkeiten beschlossen:
„… Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“
Bevor ein Gesetz verabschiedet werden kann, arbeiten die EU-Institutionen in ständigem Austausch miteinander. Während dieses Entscheidungsprozesses entstehen die bereits erwähnten Vorarbeiten (Vorschlag der Kommission, Berichte und Stellungnahmen des Parlaments, Gemeinsamer Standpunkt des Rates, Stellungnahmen von Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen).
Die amtlichen Dokumente sind in der EDZ-Datenbank integriert.
Im Folgenden kann zusätzlich gezielt nach bestimmten amtlichen Dokumenten über einzelne Recherchemasken oder Webseiten recherchiert werden.